Dies umso mehr, als die Sicht in Richtung Flims eingeschränkt gewesen sei. Der Angeklagte habe die Sichtweite auf 80 - 100 m geschätzt, nach ihm habe das Fahrmanöver 5 - 7 s gedauert. Auch wenn U. B. nur mit etwa 65 km/h gefahren sei, habe sie in fünf Sekunden etwa 90 m zurückgelegt. Vor diesem Hintergrund hätte D. J. nach dem Zurücksetzen erneut die Verkehrssituation prüfen müssen. Damit hätte er seinen Beifahrer beauftragen können.