b) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden stellte auf das Zeugnis von U. B. und auf die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden ab. Er führte im angefochtenen Urteil aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass D. J. gegenüber der Geschädigten vortrittsbelastet gewesen sei. Auf der vielbefahrenen Hauptstrasse habe er jederzeit mit aus beiden Richtungen herannahenden Fahrzeugen rechnen müssen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass nach dem Einfügen seines Lieferwagens in die rechte Fahrspur und dem Zurücksetzen diese noch frei sein würde. Dies umso mehr, als die Sicht in Richtung Flims eingeschränkt gewesen sei.