2. Der Berufungskläger kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen ergibt. Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt.