D. Gegen dieses Urteil erhob D. J. mit Eingabe vom 12. Juli 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Begehren: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002 aufzuheben; 2. es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen; 3. sämtliche Gerichts- und Untersuchungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; 4