C. Mit Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. D. J. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘000.—bestraft. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen.