Der Untersuchungsrichter stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 5. Februar 2002 den Antrag, D. J. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, ihn mit einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu bestrafen und diese bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. Der private Verteidiger stellte den Antrag, den Angeklagten freizusprechen.