Der Angeklagte macht geltend, das herannahende Fahrzeug von U. B. nicht gesehen zu haben, weil sein Lieferwagen zu diesem Zeitpunkt schon so sehr abgedreht gewesen sei, dass ihm die Sicht Richtung Flims durch sein eigenes Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Seinen Mitfahrer, K., habe er nicht gefragt, ob die Strasse frei sei, in der Annahme, dass allfällig herannahende Personenwagen anhalten würden, um ihm das Wendemanöver zu ermöglichen.“