der Kreispräsident Trins D. J. mit Strafmandat vom 21. August 2001 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und ihn dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft hatte, der Gebüsste dagegen rechtzeitig am 30. August 2001 Einsprache erhoben hatte und in der Folge die Untersuchung ergänzt worden war, versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihn mit Verfügung vom 5. Februar 2002 in Anklagezustand im Sinne des Strafmandates und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung.