{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-23_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_23", "Checksum": "c4b0736ba59ec44727b51544891eba29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie kann aber auch\ndann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in\nBetracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285, PKG 1989\nNr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzt, ist nicht\ngrundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit beruht\ngerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der\nfehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände\ngebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94).\nEs kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand\neine Gefahr erkennt, hingegen die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern sein, wenn dies nicht geschieht. Das höhere Mass an\nMissachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade in der unbewussten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2.\nAufl., Bern 1996, N 22 zu § 16)\n\ne) Diese subjektiven Voraussetzungen sind gegeben. D. J. vermag in seinem\nVerhalten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen. Wie ausgeführt kann grobe\nFahrlässigkeit aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig\nhandelt. In solchen Fällen kann grobe Fahrlässigkeit aber nur angenommen werden, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 106\nIV 49 /50 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen,\nweil die unbewusste Pflichtwidrigkeit des Angeklagten angesichts des starken Ver-\n11\n\nkehrs und der eingeschränkten Sicht besonders schwer wiegt. Es ist ihm daher ein\nrücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen.\n\n5. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen\nVerhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Strafzumessung gemacht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und\nSchuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise\nseiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die\nBeweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst\ndemgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124\nIV 44 f.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln\ndie verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird die\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters\nso bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein\nEinkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten,\nsein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).\n\nb) Das Verschulden von D. J. wiegt schwer, hat er doch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Dabei bestand gar kein Anlass\nzum Wenden auf der Strasse, hätte er die Gegenfahrbahn doch durch die sich dort\nbefindende Unterführung erreichen können. Mit besonderer Milde kann er auch wegen seiner Einsichtslosigkeit nicht rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches\nStrafrecht Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind seine Vorstrafenlosigkeit und sein guter Leumund zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 6‘100.-- und seines Vermögens von Fr. 5‘000.-- bis 6‘000.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine\nBusse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr.\n12). Deren Eintrag im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren\nzu löschen.\n12\n\n6. Die Berufung ist somit abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens\ngehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n13\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des\nBerufungsklägers.\n\n"}