{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-23_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_23", "Checksum": "c4b0736ba59ec44727b51544891eba29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aufgrund der Breite der Strasse (6,10 m), der Ausfahrt nach Tamins, des\nKollisionspunktes und der Länge des Lieferwagens (6 m) ist davon auszugehen,\ndass dieser nach dem Zurücksetzen eben gerade in die Ausfahrt hineinragte und\nvon dieser Position in die Gegenfahrbahn anfuhr. Fuhr D. J. im ersten Anlauf bis\ngegen den Maschengitterzaun, so hatte er den Lieferwagen - wie die angestellten\nErwägungen zeigen - nicht bloss zirka einen Meter zurückgesetzt; seine Behauptung deckt sich nicht mit der polizeilichen Erhebung. Die Kollision hätte sich dann\nnämlich am rechten Strassenrand und nicht in der Mitte beziehungsweise links der\nMitte der in Richtung Chur führenden Fahrspur ereignen müssen, wenn er von ungefähr der Mitte dieser Fahrspur angefahren wäre.\n\nSämtliche vom Berufungskläger angeführten Einwände vermögen somit\nnach dem Gesagten die für die durch ihn begangene Verletzung von Art. 36 Abs. 4\nSVG sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Von einer unterlassenen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann folglich keine Rede sein. Der Grundsatz „in dubio\npro reo“ kann nicht dahingehend als Beweislastregel verstanden werden, dass bei\nsich widersprechenden Aussagen der Beteiligten die für den Angeklagten vorteilhaftere Version angenommen werden muss. Der Richter würde sein Ermessen\nmissbrauchen, wenn er im konkreten Falle bei Würdigung der Beweise im Ergebnis\nnicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269). Diese Überzeugung besteht nun aber gerade darin, dass D. J. mit seinem krass regelwidrigen Verhalten\nU. B., welche durch dessen unkontrolliertes Fahrmanöver offensichtlich überrascht\nwurde, behinderte und deren Vortritt beeinträchtigte.\n\n4. a) D. J. rügt, der objektive Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht\ngegeben; der Bezirksgerichtsausschuss Imboden habe zu Unrecht den Sachverhalt\nunter dieser Bestimmung subsumiert.\n\nb) Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer\nVerkehrsvorschriften verletzt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.\n90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob\nist und (kumulativ) der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ob eine Verletzung von Verkehrsregeln grob\n9\n\nist, bestimmt sich sowohl nach objektiven wie auch nach subjektiven Kriterien. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist, das heisst, wenn der\nVerstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden\nmuss und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt\nbereits die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (BGE 122 IV 175, 106\nIV 49; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Mai 1999 in Sachen Hanspeter F., SB 98 94). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder bloss eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91).\nWesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten\nGefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr aufgrund\nder besonderen Umstände, etwa der Tageszeit oder der Verkehrsdichte. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt mit anderen Worten eine naheliegende Möglichkeit\neiner konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 92, 122 IV 232;\nUrteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 15. Dezember 1999 in Sachen Beat\nL., SB 99 73).\n\nc) Art. 36 Abs. 4 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestimmung. D. J. missachtete sie in schwerer Weise.\nGemäss seinen Aussagen konnte der in Frage stehende Strassenabschnitt in Richtung Flims von ihm nur auf eine Distanz von 80 bis 100 m überblickt werden. Für\ndas Wendemanöver benötigte er aber fünf bis sieben Sekunden. Wie bereits ausgeführt legt ein mit 80 - 90 km/h fahrendes Fahrzeug in dieser Zeitspanne 110/125\nm - 154/175 m zurück. Demnach konnte sich D. J. von Anfang an nicht vergewissern, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde.\nUnter diesen Umständen durfte er das Wendemanöver ohne die Mithilfe seines Beifahrers gar nicht einleiten, weil er es nicht abschliessen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Zu besonderer Rücksichtnahme auf die anderen\nStrassenbenützer war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, weil er nach dem\nEinfügen des Lieferwagens in die Strasse ihn zurücksetzen musste. Vor dem Anfahren hätte er sich folglich nochmals vergewissern müssen, ob keine Fahrzeuge\nherannahten und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die rechte Fahrspur noch\nfrei sein würde. In offensichtlicher Missachtung elementarer Vorsichtspflichten wurden andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern einer konkreten Ge-\n10\n\nfahr für Leib und Leben ausgesetzt. Objektiv ist eine grobe Verletzung von Art. 36\nAbs. 4 SVG somit zu bejahen.\n\n"}