{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-23_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_23", "Checksum": "c4b0736ba59ec44727b51544891eba29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:51", "Checksum": "d1ea2b290030f7a6a523d8b779d8a272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 23\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nfel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht\nmassgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an\nBeweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten\nmuss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in\nausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand\nsämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen\nRichtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für\nden Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nSind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen\nim Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses.\nAls weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles\nin so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den\nVorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine\nrichtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, (Hauser, Der\nZeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich\n1974, S. 311, mit Hinweisen).\n\nEinzige Zeugin der Verkehrsregelverletzung ist U. B.. Nichts spricht gegen\nihre Person und sie sagte unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus.\nSowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme\ngab sie eine übereinstimmende und widerspruchsfreie Schilderung des Ereignisses.\n7\n\nSie sagte aus und bezeugte, dass der Lieferwagen quer zur Fahrbahn stillgestanden sei, dass ihre Fahrbahnhälfte frei gewesen sei, dass der vordere Teil dieses\nFahrzeuges sich auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befunden habe und\ndass der Lieferwagen plötzlich losgefahren sei, als sie nur noch wenige Meter von\nihm entfernt gewesen sei. Ein Zusammenstoss habe sie nicht mehr verhindern können (act. 5 und 27). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als überzeugender Beweis für die dem Angeklagten vorgeworfene Verkehrsregelverletzung\nanzusehen.\n\nAls direkter Beweis steht dem Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenaussage der Geschädigten zur Verfügung. Zudem kann er sich auf ein weiteres Beweismittel stützen, das den Schluss zulässt, dass die Aussage der Zeugin ein glaubhaftes Zeugnis darstellt. Aufgrund der polizeilichen Aufnahmen und der festgehaltenen Bremsspuren des Personenwagens B. steht fest, dass die Kollision zwischen\nden beiden Fahrzeugen in der Mitte - ja sogar eher etwas links derselben - der Richtung Chur führenden Fahrspur erfolgte, und dass der Lieferwagen an der vorderen\nStossstange und am Vorderrad rechts beschädigt wurde (act. 3). Aus diesem Umstand muss gefolgert werden, dass sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen\nauf der Richtung Flims führenden Fahrspur befand, denn der Zusammenstoss ereignete sich - wie auch D. J. aussagte (act. 4, 23) - nach dem Anfahren in der Mitte\nbeziehungsweise sogar etwas links der Mitte der Gegenfahrbahn.\n\nNach Würdigung dieser Beweise besteht kein Zweifel, dass D. J. entsprechend der Darstellung der Anklage am 29. Juni 2001 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt\nhat, hat er doch mit seinem Fahrverhalten U. B. die Fahrbahn überraschend abgeschnitten und sie in ihrer ungehinderten Fahrt beeinträchtigt. Seine Aussagen und\ndie Vorbringen seines Vertreters in der Berufung sind nicht geeignet, Zweifel an\nseiner Schuld zu wecken. Dies gilt vorerst für die Behauptung, er habe auf den herannahenden Verkehr unbeschränkte Sicht gehabt; sie wird zweifach widerlegt:\nkaum hatte er den Lieferwagen in die Strasse eingefügt, mussten in Richtung Flims\nfahrende Automobilisten bereits anhalten (act. 23 S. 2 f); zudem hatte er - wie er\nselbst zugesteht - nach dem Zurücksetzen keine Sicht mehr auf die Fahrspur von\nFlims in Richtung Domat/Ems beziehungsweise schaute er gar nicht mehr in diese\nRichtung, sondern fuhr einfach in die Gegenfahrbahn ein. Eine solche Prüfung hätte\naber - allenfalls mit Hilfe des Beifahrers - bei einer Sichtweite von 100 m (act. 23 S.\n7) zwingend erfolgen müssen. Dauerte das Wendemanöver gemäss Aussage des\nAngeklagten rund 5 - 7 Sekunden (act. 23 S. 3), so konnte ein aus Flims herannahendes Fahrzeug bei 80 - 90 km/h in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m\n8\n\n"}