{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-23_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_23", "Checksum": "c4b0736ba59ec44727b51544891eba29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mai 2002 aufzuheben;\n2. es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung von\nVerkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art.\n90 Ziff. 2 SVG freizusprechen;\n3. sämtliche Gerichts- und Untersuchungskosten seien auf die\nStaatskasse zu nehmen;\n4\n\n4. dem Angeklagten sei aus der Staatskasse eine Entschädigung für\nseine Aufwendungen im gesamten Verfahren zuzusprechen.“\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden (am 16. Juli 2002) und der Bezirksgerichtsausschuss Imboden (am 17. Juli 2002) verzichteten auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Begründung der Berufungsanträge wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben\n(Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen\nEröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und\nhat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und\nob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf\nsie ist daher einzutreten.\n\n2. Der Berufungskläger kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen ergibt.\nDer Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung\nnicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von\nsich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung\nanordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, allein Fragen der Beweiswürdigung zur Diskussion stehen und bezüglich des strittigen Sachverhaltes\nkeine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten\nsind. Die Streitsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht\nentschieden werden. Ein persönliches Vortreten von D. J. vor dem Gericht ist daher\nnicht notwendig (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b).\n\n3. a) Der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG\nmacht sich schuldig, unter anderem, wer sein Fahrzeug auf der Strasse wenden will\nund dabei andere Strassenbenützer behindert.\n5\n\nb) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden stellte auf das Zeugnis von U. B.\nund auf die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden ab. Er führte im angefochtenen Urteil aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass D. J. gegenüber der Geschädigten vortrittsbelastet gewesen sei. Auf der vielbefahrenen Hauptstrasse habe\ner jederzeit mit aus beiden Richtungen herannahenden Fahrzeugen rechnen müssen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass nach dem Einfügen seines\nLieferwagens in die rechte Fahrspur und dem Zurücksetzen diese noch frei sein\nwürde. Dies umso mehr, als die Sicht in Richtung Flims eingeschränkt gewesen sei.\nDer Angeklagte habe die Sichtweite auf 80 - 100 m geschätzt, nach ihm habe das\nFahrmanöver 5 - 7 s gedauert. Auch wenn U. B. nur mit etwa 65 km/h gefahren sei,\nhabe sie in fünf Sekunden etwa 90 m zurückgelegt. Vor diesem Hintergrund hätte\nD. J. nach dem Zurücksetzen erneut die Verkehrssituation prüfen müssen. Damit\nhätte er seinen Beifahrer beauftragen können. Am Wahrheitsgehalt der Aussage\nder Geschädigten, wonach der Angeklagte sich nach dem Zurücksetzen mit dem\nLieferwagen nicht mehr auf der rechten Fahrspur befunden habe, sei um so weniger\nzu zweifeln, weil auch die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden die Sachdarstellung von U. B. als glaubhaft erscheinen liessen. Hätte sich der Lieferwagen\nnach dem Zurücksetzen noch auf der rechten Fahrspur befunden, wäre er nicht an\nder vorderen Stossstange, sondern weiter hinten beschädigt worden. Es sei somit\nerstellt, dass D. J. gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen habe.\n\nc) Der Berufungskläger bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe\nsich nach dem Zurücksetzen des Lieferwagens nicht mehr auf der Fahrspur Richtung Chur befinden können, sei falsch. Eine Würdigung der Aussagen beider Kollisionsbeteiligten sei schlichtweg nicht erfolgt. Auch die Argumentation der Vorderrichter bezüglich der Schäden an den beiden Fahrzeugen sei falsch und unhaltbar.\n\nBei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125\nAbs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren\nnach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen\nTat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung\ndes Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306 ff.). Dabei ist die Schuld\ndes Angeklagten zu beweisen, nicht seine Unschuld. An diesen Beweis sind hohe\nAnforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit,\nnicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV\nund Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf\nsich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zwei-\n6\n\n"}