{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-23_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609a713b3e7706f2944aa967c4fd19ac6076f111c27c04b203ea7bdf6e958e2dcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_23", "Checksum": "c4b0736ba59ec44727b51544891eba29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Meier-\nDieterle, VISCHER Anwälte und Notare, Arterstrasse 24, 8032 Zürich,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt\nam 26. Juni 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. D. J. wuchs in Zürich auf, wo er die Grund- und Sekundarschule besuchte.\nAnschliessend absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Panalpina AG, Internationale Transporte, in Zürich, die er im Jahre 1986 mit Erfolg abschloss. Von\n1989 bis 2000 arbeitete er bei der Jacky Mäder AG für internationale Transporte als\nstellvertretender Importleiter. Seit Oktober 2000 ist er bei der Welti-Furrer Fine Art\nAG in Zürich als Sachbearbeiter sowie Aussendienstmitarbeiter im Exportbereich\nangestellt. Sein monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf Fr. 6‘100.--. Er hat\nErsparnisse in der Höhe von Fr. 5‘000.— bis 6‘000.--.\n\nD. J. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im ADMAS-Register\nverzeichnet.\n\nB. Nachdem der Kreispräsident Trins D. J. mit Strafmandat vom 21. August\n2001 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG\nin Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und ihn dafür mit einer\nBusse von Fr. 1'000.-- bestraft hatte, der Gebüsste dagegen rechtzeitig am 30. August 2001 Einsprache erhoben hatte und in der Folge die Untersuchung ergänzt\nworden war, versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihn mit Verfügung vom\n5. Februar 2002 in Anklagezustand im Sinne des Strafmandates und überwies den\nFall dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung. Die Anklage stützt\nsich auf folgenden Sachverhalt:\n„Am 29. Juni 2001 fuhr der Angeklagte mit dem Lieferwagen seiner\nArbeitgeberfirma, einem VW T4, Kontrollschilder ZH ......, ca. um 11.00\nUhr über die A13 von Chur Richtung Rothenbrunnen, in der Absicht\nnach St. Moritz zu gelangen. Infolge mangelnder Ortskenntnis verliess\ner beim Anschluss Vial die A13 und fuhr Richtung Tamins weiter. Auf\nder Höhe der Gärtnerei Wieland bemerkte D. J. seinen Irrtum und hielt\nbei der Ausfahrt Tamins an. Nachdem er die Karte studiert hatte, wollte\ner das Fahrzeug in einem Zug wenden. Dies gelang ihm jedoch nicht,\nweshalb er etwas zurücksetzen musste. In diesem Augenblick nahte\nU. B. mit ihrem Personenwagen, einem Toyota Corolla Wagon 4WD,\nGR ......, aus Richtung Flims. U. B. ging davon aus, dass D. J. ihr den\nVortritt gewähren würde, während dieser den herannahenden Personenwagen gar nicht bemerkte. Als er nach dem Zurücksetzen Richtung Domat/Ems wegfahren wollte, kam es zu einem heftigen Zusammenstoss zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei wurden die Fahrzeugfront des Toyotas vorne links sowie die Motorhaube stark beschädigt. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. Fr. 5‘000.--. Beim Lieferwagen wurden die Vorderachsaufhängung, der vordere rechte Kotflügel\nund die Stossstange beschädigt. Hier beträgt der Sachschaden etwa\nFr. 7‘000.--. Verletzt wurde niemand.\n3\n\nDer Angeklagte macht geltend, das herannahende Fahrzeug von U.\nB. nicht gesehen zu haben, weil sein Lieferwagen zu diesem Zeitpunkt\nschon so sehr abgedreht gewesen sei, dass ihm die Sicht Richtung\nFlims durch sein eigenes Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Seinen Mitfahrer, K., habe er nicht gefragt, ob die Strasse frei sei, in der Annahme, dass allfällig herannahende Personenwagen anhalten würden, um ihm das Wendemanöver zu ermöglichen.“\n\nDer Untersuchungsrichter stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 5.\nFebruar 2002 den Antrag, D. J. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, ihn mit\neiner Busse von Fr. 1‘000.-- zu bestrafen und diese bei Wohlverhalten nach Ablauf\neiner Probezeit von zwei Jahren zu löschen. Der private Verteidiger stellte den Antrag, den Angeklagten freizusprechen.\n\nC. Mit Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erkannte der\nBezirksgerichtsausschuss Imboden:\n„1. D. J. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln\ngemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘000.—bestraft.\n3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen.\n4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\n- den Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 250.--\n- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft\nGraubünden von Fr. 1‘774.10\n- der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.—\ntotal somit Fr. 3‘224.10\ngehen zu Lasten des Verurteilten.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).“\n\n"}