1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. E. T. wird die Jagdberechtigung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG für die Dauer von einem Jahr entzogen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von E. T. und des Kantons Graubünden, welcher E. T. für das Berufungsverfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat.