Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1'200.-- je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, zumal auch die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Berufungsklägers nur teilweise gutgeheissen wurden. Dem Berufungskläger wird dagegen eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet eine Entschädigung von Fr. 600.-- dem Aufwand entsprechend für angemessen. 15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :