b) Noch in seiner Berufungsschrift vom 5. Juli 2002 beantragte der Berufungskläger unter anderem, der Schuldspruch sei aufzuheben und er sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen. Der Kantonsgerichtsvizepräsident hat sich entsprechend diesen Anträgen auf die Hauptverhandlung vorbereitet, was Kosten auslöste. 14