Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern, da der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgte. Nur wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt oder der Berufungskläger vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt worden wäre, hätten ihm allenfalls die aufgelaufenen Verfahrenskosten nur teilweise überbunden werden können (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO). 6) a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO das Gericht über die Kostenverteilung.