b) Dem Verurteilten werden laut Art. 158 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht hat. Dieser Schuldspruch blieb letztlich unangefochten. Vor Kantonsgerichtsausschuss wurde lediglich noch die Dauer des Patententzuges gemäss Art. 48 KJG angefochten. Diese wurde nun im Berufungsverfahren reduziert. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern, da der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgte.