c) In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss einen Patententzug von einem Jahr als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Der eine administrative Massnahme und nicht eine Nebenstrafe darstellende Warnungsentzug der Jagdberechtigung kann nicht gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden (vgl. PKG 1991 Nr. 38). 5. a) Der Berufungskläger beantragt schliesslich, die vorinstanzlichen Kosten seien zwischen dem Kreis Oberengadin und ihm hälftig aufzuteilen.