erwogen hat, und ein verwerfliches Motiv dem Berufungskläger nicht angelastet werden kann. Zu Gunsten des Berufungsklägers kann zudem gesagt werden, dass er den Anschuss gegenüber dem Wildhüter unverzüglich zugegeben hat. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. Strafmindernd wirkt sich der unbescholtene Leumund aus. Straferhöhend zu berücksichtigen ist aber, dass der Berufungskläger bereits mit sechs Fehlabschüssen im Jagdregister verzeichnet ist. Strafschärfende Gründe sind nicht ersichtlich.