Das objektive Erscheinungsbild der Tat und das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegen aber nicht leicht. Der Berufungskläger hätte bei einer ernsthaften Überprüfung der Distanz, beispielsweise mit einem Zielfernrohr, zweifelsfrei erkennen müssen, dass die Schussdistanz zum Tier zu weit war. Daran ändert auch nichts, dass Schnee lag, da dem Berufungskläger als erfahrenen Jäger bekannt sein müsste, dass Tiere vor dem Hintergrund von Schnee grösser und entsprechend auch näher erscheinen. Etwas spitzfindig ist die Argumentation, in der Nachjagd sei das Hirschkalb grösser gewesen, da es bereits mehr futtern konnte. Dieses Argument kann nicht gehört werden.