Der Berufungskläger hat aus einer Distanz von 266 Metern auf das Hirschkalb geschossen. Der Unrechts- und Schuldgehalt kann aber auch nicht als leicht bezeichnet werden, da die effektive Schussdistanz ca. 100 Meter länger war als die weidgerechte Schussdistanz und dem Berufungskläger aufgrund seiner diversen Fehlabschüsse die Schuldhaftigkeit seines Tuns bekannt sein musste, zumal ihm die Überprüfung der Distanz mit einem Zielfernrohr einen sichern Anhaltspunkt der Entfernung des Tieres gegeben und ihn sodann sicherlich auch von einem Schuss abgehalten hätte.