b) Ausgangspunkt bildet vorliegend der in Art. 48 KJG vorgesehene Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren. Die subjektiven (Schwere des Verschuldens) und die objektiven (Widerhandlung gegen grundlegende wichtige Regeln) Umstände sind massgebend für die Dauer des Patententzuges (PKG 1991 Nr. 37). Das Verschulden wiegt nicht besonders schwer. Der Berufungskläger hat aus einer Distanz von 266 Metern auf das Hirschkalb geschossen.