, Zürich 1994, S. 78). Bei den Strafzumessungsgründen ist also zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Mit anderen Worten variiert das Tatverschulden mit der Schwere 12