Ausgehend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu Art. 63 StGB). Vorstrafen können dabei von erheblicher Bedeutung sein, wenn sich der Täter durch diese nicht warnen und von der zu beurteilenden Straftat nicht abhalten liess (vgl. BGE 105 IV 226, 102 IV 233; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 78).