4) a) Die Dauer des Patententzuges muss in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt werden, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgerichtsausschuss gegenüber den unteren Instanzen eine freie Ermessenskontrolle zu (Art. 146 Abs. 1 StPO, Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 375). Entsprechendes gilt für die Zumessung der Dauer des Patententzuges. Er wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der