halb ihm zwingend das Patent zu entziehen ist. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis darauf erlaubt, dass die vom Berufungskläger angeführten Strafverfahren, aus denen der Berufungskläger eine Gleichbehandlung ableitet, grundsätzlich und, wie das Studium der beigezogenen Akten des Falles E. ergab, auch konkret für den vorliegenden Fall ohne Belang sind, zumal der Kantonsgerichtsausschuss diese Fälle nicht zu beurteilen hatte und jeder Fall aus der besonderen Situation heraus zu beurteilen ist. Nachstehend bleibt mithin einzig zu prüfen, für welche Dauer dem Berufungskläger die Jagdberechtigung zu entziehen ist.