b) Zu den schwerwiegendsten vorsätzlichen Jagdkontraventionen sind jene Straftatbestände des Jagdgesetztes zu zählen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit einer tierquälerischen Handlung stehen. Als solche werden das Schiessen aus einer zu weiten Schussdistanz und das Unterlassen einer notwendigen Nachsuche betrachtet (PKG 1991 Nr. 37). Der Berufungskläger ist einer solchen schweren vorsätzlichen Jagdkontravention schuldig gesprochen worden, wes- 11