3. a) Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss von der Jagdberechtigung auszusprechen ist, werden in Art. 48 KJG abschliessend umschrieben. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG ist vom Richter die Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren zu entziehen, wenn der Täter wegen einer schweren vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung bestraft wird.