b) Die Frage, ob dieses Einvernahmeprotokoll verwertet werden durfte, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden, da die vorsätzliche nicht weidgerechte Jagdausübung unangefochten blieb und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn somit das Einvernahmeprotokoll aus dem Recht gewiesen würde, würde sich am Schuldspruch nichts ändern. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es kein absolutes Verbot gibt, solche im vorliegenden Sinn beanstandete Einvernahmeprotokolle zu verwerten (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 39 N 15).