Es ist bei der nachstehend vorzunehmenden Beurteilung des angefochtenen Patententzuges somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG verstossen hat. Dazu ist nicht mehr weiter Stellung zu nehmen, da die Bestrafung des Berufungsklägers wegen nicht weidgerechtem Jagdausüben im vorgenannten Sinn anerkannt ist und von ihm einzig noch der Patententzug und die Kostenverteilung angefochten bleiben.