mit dem Schuss aus weiter Distanz – unweidmännisch verhalten, weshalb er der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig ist. Entsprechend blieben die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Juni 2002 gemäss den anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss gestellten neuen Anträgen unangefochten. Es ist bei der nachstehend vorzunehmenden Beurteilung des angefochtenen Patententzuges somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG verstossen hat.