In seinem Schlusswort hielt der Berufungskläger nochmals fest, dass er nicht geschossen hätte, wenn er die wahre Schussdistanz gekannt hätte. Für ihn sei der Patententzug sehr gravierend, da die Jagd seine Passion sei. Er wolle nur gleich behandelt werden wie E.. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften und im Plädoyer sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :