Im Fall E. sei das Patent nicht entzogen worden, obwohl dieser Vorfall viel schwerwiegender als der vorliegend zu beurteilende Fall gewesen sei. Eine derart harte Bestrafung des Berufungsklägers würde zu einer ungleichen Behandlung führen. Insgesamt handle es sich um einen harmlosen Jagdvorfall. Der Berufungskläger fühle sich indes – bei einem Vergleich mit dem Fall E. – in seinem Rechtsempfinden verletzt. Mit der Halbierung der vorinstanzlichen Kosten und einem Patententzug von einem Jahr könne der Berufungskläger jedoch leben.