Daher habe der Berufungskläger höchstens eventualvorsätzlich gehandelt. Selbst bei gewöhnlichem Vorsatz werde nicht zwangsläufig ein Patententzug angeordnet, weshalb dies erst recht bei eventualvorsätzlichem Handeln gelten müsse. Der Berufungskläger habe den Fluchtweg des angeschossenen Tiers gekannt, weshalb er auf die Markierung des Anschussortes verzichtet habe. Der Vergleich mit dem Fall des E. sei ferner keineswegs abwegig. Der vorliegende Fall sei zwar in der Sache richtig beurteilt worden, der Patententzug sei aber masslos. Im Fall E. sei das Patent nicht entzogen worden, obwohl dieser Vorfall viel schwerwiegender als der vorliegend zu beurteilende Fall gewesen sei.