lage getäuscht worden sei. Wenn er gewusst hätte, dass das Tier 266 Meter entfernt war, hätte er sicher nicht geschossen. Das subjektive Empfinden des Berufungsklägers betreffend der Schussdistanz sei ihm anzurechnen. Es sei auch zu beachten, dass sich der Vorfall in der Nachjagd abspielte. Während dieser Zeit seien die Hirschkälber bereits etwas grösser. Ferner würden Hirsche allgemein aus grösseren Distanzen geschossen. Gemäss Hinweis eins Jagdaufsehers könnten Hirsche bis zu einer Distanz von 200 Metern geschossen werden. Daher habe der Berufungskläger höchstens eventualvorsätzlich gehandelt.