Zu Beginn seines Plädoyers stellte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die folgenden neuen Anträge: „1. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG sei E. T. für die Dauer von 1 Jahr von der Jagdberechtigung auszuschliessen. 3. Die vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 937.20 seien zwischen dem Kreis Oberengadin und dem Angeklagten hälftig aufzuteilen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss und die ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.“