Bei der Befragung von E. T. zu seiner Person gab dieser zu Protokoll, er sei nach wie vor arbeitslos. Jedoch habe er alle seine Betreibungen erledigt. Zur Sache sagte der Berufungskläger aus, dass er den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt anerkennen würde. Das Hirschkalb sei aber stillgestanden. Er sei auch davon überzeugt gewesen, dass er lediglich auf eine Distanz von 160 Metern geschossen habe. Die Distanz sei schwierig zu messen gewesen, zumal Schnee gelegen habe und daher das Tier grösser und somit auch näher erschienen sei. Seinen Distanzmesser habe er nicht dabei gehabt.