Dies beweise auch die am Hirschkalb festgestellte Schussverletzung, die im weitesten Sinne eine tierquälerische Handlung darstelle. Solches Handeln indiziere geradezu einen Jagdausschluss. Von einer Praxisänderung der Staatsanwaltschaft oder gar einer Ungleichbehandlung könne keine Rede sein. Ein Vergleich zwischen der Verfehlung des Berufungsklägers und derjenigen in Sachen E. halte nicht stand. Schliesslich sei zu bedenken, dass der 8 Berufungskläger insgesamt sechs Mal wegen Jagdkontraventionen zur Rechenschaft gezogen worden sei.