Bei der Beurteilung, ab welcher Schussdistanz eine schwervorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von PKG 1991 Nr. 37 vorliegen würde, die den Jagdausschluss rechtfertigt, sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wer jedoch – wie im vorliegend Fall – auf ein Hirschkalb mit einer Widerristhöhe von ca. 100 cm auf eine Distanz von 266 Metern schiesse, obwohl eine schlechte Schusslage zweifelsfrei voraussehbar gewesen sei, handle, wie der Bezirksgerichtsausschuss Maloja zu Recht angenommen habe, keinesfalls fahrlässig.