Diese Anweisungen würden in erster Linie im Zusammenhang mit den ballistischen Daten der gebräuchlichen Jagdmunition stehen. Dass das Schätzen von Distanzen schwierig sei, sei jedem Jäger bekannt. Ein geeignetes Instrument zum Schätzen der Distanz sei das Zielfernrohr, mit welchem anhand des Verhältnisses zwischen Tierkörper und Balkenabstand im Absehen die Entfernung zum Tier ermittelt werden könne. Bei der Beurteilung, ab welcher Schussdistanz eine schwervorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von PKG 1991 Nr. 37 vorliegen würde, die den Jagdausschluss rechtfertigt, sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.