Aus diesem Grund habe das Amt für Jagd und Fischerei in die Weisungen zum Jagdbetrieb der Jahre 2000 und 2001 an die Wildhüter und Jagdaufseher folgende Richtlinien über das Vorgehen bei Anzeigen mit Bezug auf unweidmännisches Jagen aufgenommen: „- Schlechter Schuss beim Tier, allenfalls Fehlschuss. - Distanz über 200 m. - Wenn die Stellung des Tieres ungünstig oder das Tier in Bewegung ist, kann insbesondere bei Reh und Gemse die Schussdistanz auch unter 200 m sein.“