F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2002 unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Berufung. Ergänzend hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass auch das Schiessen aus einer zu weiten Schussdistanz zu den schwerwiegendsten vorsätzlichen Jagdkontraventionen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG zählen würde. Aus diesem Grund habe das Amt für Jagd und Fischerei in die Weisungen zum Jagdbetrieb der Jahre 2000 und 2001 an die Wildhüter und Jagdaufseher folgende Richtlinien über das Vorgehen bei Anzeigen mit Bezug auf unweidmännisches Jagen aufgenommen: „- Schlechter Schuss beim Tier, allenfalls Fehlschuss.