Es sei erwiesen, dass es sehr schwierig sei, Distanzen von blossem Auge einzuschätzen. Lichteinwirkungen, Gelände und Schnee könnten eine Fehleinschätzung der Distanz bewirken. So sei es am 11. November 2001 im Val Roseg geschehen. Nachdem er, der Berufungskläger, das Hirschkalb als jagdbar angesprochen habe, habe er die Distanz auf maximal 160 Meter geschätzt. Da Schnee gelegen habe, sei ihm das Hirschkalb viel grösser und auch näher erschienen. Mit gutem Gewissen habe er sich entschieden, einen sauberen Schuss abzugeben. Leider habe der Schuss das Hirschkalb tief im Lauf getroffen. Wenn er die Distanz gekannt hätte, hätte er nie geschossen.