47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen. 3. Von der Anklage bzw. Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sei C. T. frei zusprechen. 4. Die kreisamtlichen Gebühren und Barauslagen von Fr. 437.20 sind dem Kreis, allenfalls dem Kanton aufzuerlegen. 5. Die Gerichtskosten vor dem Bezirksgericht Maloja sind dem Staat aufzuerlegen, der C. T. anteilsmässig für den Beizug eines privaten Verteidigers mir Fr. 500.00 zu entschädigen habe.