6 6. (Mitteilung an:)“ E. Dagegen erhob E. T. mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Juni 2002 ist aufzuheben. Es ist eine mündliche Verhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss durchzuführen, an welcher C. T. von den Richtern nochmals einvernommen werden soll. 2. C. T. sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen.