D. Mit Urteil vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 17. Juni 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. E. T. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.-. 3. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG wird E. T. für die Dauer von 2 Jahren von der Jagdberechtigung ausgeschlossen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme CHF 137.20 - den kreisamtlichen Gebühren des Mandatsverfahrens CHF 250.00 -