15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sei der Berufungskläger freizusprechen. Die kreisamtlichen Gebühren und Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 437.20 seien dem Kreis, allenfalls dem Kanton aufzuerlegen. Die Gerichtskosten vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja seien zu 1/3 ihm und zu 2/3 dem Kreis Oberengadin aufzuerlegen, der ihn anteilsmässig zudem für seine Verteidigung inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen habe. In seinem Schlusswort führte der Berufungskläger aus, dass er dazu stehen würde, sich hinsichtlich der Schussdistanz vollkommen verschätzt zu haben. Er habe zu weit geschossen. Die Schätzung sei jedoch nicht leicht gewesen.