verwirrt gewesen. Er habe den Standort daher nicht mehr genau eruieren können. Er hab die Distanz auf 160 Meter geschätzt und sich dabei eindeutig verschätzt. Die Busse könne er akzeptieren. Er wehre sich aber gegen den Patententzug von zwei Jahren wegen einer Verschätzung. Der Berufungskläger liess anlässlich der Hauptverhandlung die Anträge stellen, er sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Von der Widerhandlung bzw. vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art.