C. Dagegen erhob der Berufungskläger am 7. Februar 2002 frist- und formgerecht Einsprache beim Kreisamt Oberengadin. Daraufhin wurden die Akten dem Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja zur Durchführung der Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren überwiesen (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Die Untersuchung führte die Bezirksrichterin Roner-Rölli. Nach abgeschlossener Untersuchung erliess die Bezirksrichterin Roner-Rölli am 23. April 2002 die Anklageverfügung.